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1 Tag Sonderurlaub für Familie löst Karfreitag ab!

 

Rechtzeitig vor Ostern ist der Personalvertretung mit Alfred Eckerstorfer und Christian Jedinger als Verhandlungsteam noch ein beachtlicher Erfolg gelungen.
Mit dem Personalreferenten Bürgermeister Klaus Luger konnte ausverhandelt werden, dass die Karfreitags- und die Allerseelenregelung abgelöst wird: im Gegenzug wird nun in einer Vereinbarung mit dem Dienstgeber festgelegt, dass sich jede/r städtische Bedienstete einen zusätzlichen Tag pro Jahr für „lebensphasenabhängige Bedürfnisse“ als Sonderurlaub mit Bezügen freinehmen kann.

Warum war diese Vereinbarung notwendig?
Das Urteil des OGH in dieser Causa (Entstehungsgeschichte s. u.) hätte für die städtischen Bediensteten eine grobe Ungleichbehandlung bedeutet:

– KARFREITAG WÄRE FREI:
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deren Dienstverhältnis vor dem 30.11.2011 begonnen hat, ausgenommen Beamtinnen und Beamte;

– KARFREITAG WÄRE DIENST!
für alle Beamte und Beamtinnen, sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deren Dienstverhältnis nach dem 30.11.2011 begonnen hat;

 Um diese Ungleichbehandlung aus der Welt zu schaffen, gelang der Personalvertretung folgende Lösung:

 Der freie Karfreitag und der freie Nachmittag, wenn Allerseelen an einen so genannten „Langen Tag“ fällt, wird abgelöst durch
1 zusätzlichen Tag Sonderurlaub mit Bezügen für „lebensphasenabhängige Bedürfnisse“.

 

Diese Regelung gilt für alle Bediensteten des Magistrates Linz, der AKh Linz GmbH, der SZL GmbH und der IKT Linz GmbH.
Dieser Tag kann ohne zusätzliche Begründung das ganze Jahr über frei gewählt werden und wird im ESS gebucht.

 

Die Vereinbarung wird unbefristet gelten!

 Kolleginnen und Kollegen, die am heurigen Karfreitag bereits einen Urlaub gebucht haben, können diesen Tag Sonderurlaub bereits dafür nützen!

Darüber hinaus bleibt die gesetzliche Feiertagsregelung für Evangelische und Altkatholiken unberührt.

Die Vorgeschichte (die PV berichtete mehrmals):
Mit dem Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 (DRÄG 2011) wurde die „betriebliche Übung“ des freien Karfreitags einseitig und ohne Gegenleistung gestrichen. Dies entspricht aber nicht der in Österreich praktizierten Rechtsprechung. In diesem Zusammenhang weisen wir nochmals darauf hin, dass einzig die SPÖ im OÖ Landtag dieser Streichung des Karfreitags nicht zugestimmt hat.

Deshalb wurde von der Personalvertretung der Stadt Steyr ein Musterverfahren – stellvertretend für alle OÖ Gemeindebediensteten – in die Wege geleitet. Das Urteil des OGH aus dem Jahr 2013 besagt, dass den Vertragsbediensteten ungeachtet ihrer Religionszugehörigkeit jährlich ein bezahlter dienstfreier Karfreitag als betriebliche Übung zusteht!

Dieses Urteil gilt aber nur für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 30.11.2011 begonnen hat. Es gilt jedoch nicht für Beamte und Beamtinnen, Vertragsbedienstete die nach dem 1.12.2011 eingetreten sind, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach ABGB und Jobimpuls-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen.