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Abfertigung für Vertragsbedienstete

Anspruch und Ausmaß

Anspruch und Ausmaß der Abfertigung für Vertragsbedienstete mit Diensteintritt vor dem 1. 9. 2003 sind in § 32 der städtischen Vertragsbedienstetenordnung (VbO, 25.11.2005).

Den Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses grundsätzlich eine Abfertigung, wenn es ununterbrochen mindestens 3 Jahre gedauert hat.

Kein Anspruch auf Abfertigung besteht, wenn:

Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.