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Keine einheitliche Abwicklung bei rückwirkenden Urlaubsanordnungen

Die nachträglichen Verbuchungen zum Abbau von Alturlauben (Corona-Urlaub) nehmen in den einzelnen Geschäftsbereichen teils kuriose Züge an. Eigentlich gäbe es seitens des Dienstgebers klare Anweisungen. GB DirektorInnen und Abteilungsleitern sollte daher klar sein, dass die einseitige Anordnung, alten Urlaub nehmen zu müssen, rückwirkend nicht zulässig ist, ebensowenig wie indirekten Druck auf die MitarbeiterInnen auszuüben.

Bei der am vergangenen Freitag stattgefundenen Sitzung der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse mit Alfred Eckerstorfer und Peter Steinerberger wurde die aktuelle Situation in den Geschäftsbereichen besprochen.

Zwei Punkte traten dabei besonders in den Vordergrund. Einer betraf die Kindergärten, die durch die unklaren Regelungen über Gruppengrößen von der Bundesregierung abwärts alleine gelassen wurden. „Die Kinder sind in Kleingruppen zu betreuen“ heißt es. Für manche sind dies 10 Kinder, für andere wiederum nur 5 Kinder. Wenn plötzlich alle Kinder wiederkommen dürfen, wie soll sich das mit dem vorhandenen Personal und den Räumlichkeiten ausgehen? Die LeiterInnen sowie die MitarbeiterInnen vor Ort versuchen das Beste aus diesen Vorgaben zu machen. Die unklare Regelung führt jedoch zu einer deutlichen psychischen Belastung und erschwert ihren Alltag enorm. Sollte es in Zukunft dennoch einmal zu einer Infektion in einem Kindergarten kommen, darf den MitarbeiterInnen jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden.

Als zweiter großer Punkt wurde der Abbau von so genannten Corona Urlaub (Alturlaub) diskutiert. Führungskräfte nutzten vermehrt die Möglichkeiten des Corona-Gesetzes um Alturlaub der MitarbeiterInnen abzubauen. Soweit war das auch zulässig. Leider kommt es immer häufiger vor, dass MitarbeiterInnen nun einseitig mitgeteilt wird, dass für gewisse Zeiten der vergangenen Monate ihr Alturlaub hergenommen wird. Dabei hatten diese MitarbeiterInnen zwar eine Dienstfreistellung, waren aber verpflichtet erreichbar zu sein, erledigten Aufgaben zuhause oder waren sogar immer wieder mal an ihrer Arbeitsstelle. Leider wird hier auch teilweise indirekter Druck auf die MitarbeiterInnen ausgeübt, damit sie dieser nachträglichen Urlaubsregelung zustimmen. Dies ist alles eindeutig nicht zulässig und wurde auch vom PZS bei einer Besprechung mit den Geschäftsbereichs-DirektorInnen erklärt und im Protokoll so festgehalten.

Besonders kreativ mutet ein Fall an, in dem ein Mitarbeiter bereits im Jänner einen Urlaub (Aufbrauch von Alturlaub) gebucht und konsumiert hatte. Im Nachhinein sollte nun dieser Urlaub auf das Kontingent von 2020 umgeschrieben werden, nur um dann 14 Tage Corona-Urlaub abbauen zu können.
Nach Rücksprache mit der PV konnte dies jedoch verhindert werden.

Bei aller vorgebrachten Kritik ist uns dennoch klar, dass wir bei einem Dienstgeber arbeiten, der einen krisensicheren Arbeitsplatz bietet und es keine Kurzarbeit sowie coronabedingten Kündigungen gibt. Dennoch, die MitarbeiterInnen haben in der Krise gezeigt, dass Sie allzeit bereit sind Aufgaben in schwierigen Situationen zu übernehmen. Wir hoffen, dass nun auch die Führungskräfte das Thema Corona Urlaub mit Augenmaß betreiben, wie es ursprünglich von Personaldirektorin Schmidsberger zugesagt wurde.

Wir ersuchen alle Kolleginnen und Kollegen eindringlich, sich bei Unstimmigkeiten oder eurer Meinung nach ungerechtfertigten und aufgedrängten Urlaubeinteilungen an eure Vertrauensperson vor Ort oder an uns zu wenden.

Die Anordnung Corona Urlaub zu nehmen gilt laut Gesetz für das ganze Jahr 2020. Wir schließen uns der Meinung des Landes OÖ an, wonach der Konsum von Alturlaub nur während der laufenden COVID19 Maßnahmen (bis 18. Mai 2020) erfolgen soll. Nach Wiederaufnahme des Vollbetriebes am Magistrat erscheint uns daher diese Vorgangsweise nun nicht mehr notwendig zu sein.