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PV-Stellungnahme zu Rundschreiben „Krankmeldung und Verhalten im Krankenstand“

Am 28.4.2017 erging ein neues Rundschreiben des Dienstgebers, mit dem mehrere alte Rundschreiben kompakt zusammengefasst wurden. In Verhandlungsrunden haben wir dazu festgehalten, dass

  1. die reine Zusammenfassung der Vielzahl an Rundschreiben die Bestimmungen für die Kolleginnen und Kollegen leichter lesbar macht und daher nützlich ist;
  2. wir die geplanten dienstrechtlichen Eingriffe in die Stichtagsregelung der Vertragsbediensteten mit Eintritt vor 3.7.2009 vehement ablehnen und eine Verschlechterung in diesem Bereich rechtswidrig ist. Mit Erfolg – deshalb findet sich auf unsere Intervention hin folgende Bestimmung im neuen Rundschreiben:
    „Für Vertragsbedienstete, die vor dem 3.7.2009 eingetreten sind:
    Ein Krankenstand unterbricht den Erholungsurlaub ab dem ersten Tag, wenn eine Krankenstandsbestätigung über die gesamte Dauer des Krankenstandes (ab dem ersten Krankenstandstag) vorgelegt wird.“

    Hätten wir die Umgehung der vom Gemeinderat beschlossenen Stichtagsregelung akzeptiert, wäre der nachträglichen Verschlechterung von bestehenden (!) Dienstverträgen Tür und Tor geöffnet worden. Es ging also in erster Linie nicht darum, nur auf bessere Urlaubsregelungen zu bestehen, sondern darum, den allgemeinen dienstrechtlichen Schutz durch die Vertragsbedienstetenordnung nicht aufzuweichen. Insofern war das Verhandlungsergebnis von maßgeblicher Bedeutung für die dienstrechtlichen Ansprüche in der Zukunft.
  3. Nicht aufzuhalten war die Umsetzung eines Gerichtsurteils, mit dem festgestellt wurde, dass der Krankenstand während Zeitausgleich (ZA) oder Abbau von Gleitzeitguthaben zu keiner Unterbrechung von ZA und Gleitzeit führt: Ein Arbeitnehmer, der während seines Zeitausgleichs erkrankt und daher um Stunden „umgefallen“ war, hatte seine Firma auf Überstundenentgelt geklagt. Ohne Erfolg. Es ist also legal, dass KollegInnen, die Zeitausgleich oder Gleitguthaben konsumieren, trotz Krankenstand das Zeitguthaben verbrauchen. Mit diesem Urteil haben wir keine Freude, es gibt dagegen aber keine Einspruchsmöglichkeit. Insofern müssen wir es zur Kenntnis nehmen, gleichzeitig hat die Gewerkschaft mit der Intervention beim Gesetzgeber begonnen. Die Bereitschaft zur Gesetzesänderung ist aufgrund der politischen Rahmenbedingungen aktuell jedoch sehr schwierig. Als Zwischenlösung empfiehlt die Arbeiterkammer folgende Vorgangsweise:

Vereinbaren Sie den Verbrauch des Zeitausgleichs schriftlich (Anmerkung: entfällt im ess). Die Vereinbarung sollte wie folgt formuliert sein: „Für die Zeit von … bis … wird der Verbrauch von Zeitausgleich vereinbart, sofern in diese Zeit weder eine Erkrankung noch ein wichtiger persönlicher Dienstverhinderungsgrund fällt.“

 

Magistratsintern sind wir gerade dabei, die weiteren Schritte mit dem Dienstgeber zu klären. Eines ist klar: weder der Dienstgeber noch der Großteil der betroffenen KollegInnen hat ein Interesse, dass ZA-Stunden nach sechs Monaten in einen Auszahlungsanspruch übergehen, um das Risiko eines „Verfalls“ durch Krankenstand bei ZA-Abbau zu verhindern (rechtlich wäre das so vorgesehen, wenn sich Dienstgeber und Dienstnehmer nicht einig sind).

Warning!

Selbst dieses auf den ersten Blick einfache Thema gestaltet sich sehr komplex, deshalb nehmen wir uns die Zeit, eine sachgerechte Lösung auszuarbeiten. Ziel ist es, Härtefälle zu vermeiden – niemand soll für geleistete Mehrarbeit bestraft werden, weil er/sie zufällig im ZA erkrankt. Wir bleiben am Ball und informieren über die Ergebnisse.

 

Weiters aktuell ist unsere bisherige Info „Ruhe! Ich bin krank“ – nachzulesen unter  https://www.pv-maglinz.eu/ruhe-ich-bin-krank/

 

Link zum Rundschreiben:

http://imag.linz.at/at.linz.imag/export/sites/imag/richtlinien/Dienstanweisungen/_dokumente/Krankmeldung_und_Verhalten_im_Krankenstand.pdf