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Ruhe! Ich bin krank.

Eine aktuelle Gerichtsentscheidung sorgt für Unsicherheit beim Thema Krankenstand. Wir haben die wichtigsten Rechte und Pflichten zusammengefasst:

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass MitarbeiterInnen für den Dienstgeber in bestimmten Fällen erreichbar sein müssen; sprich: manchmal muss man auch im Krankenstand erreichbar sein. Das hat für einigen Wirbel gesorgt. Entscheidend ist, dass ich nur kontaktiert werden darf, wenn dadurch ein erheblicher Schaden vermieden werden kann. Und mehr noch: eine Rechtfertigung für Krankenstandsbesuche oder Krankenstandskontrollen ergibt sich daraus auch nicht! Wir wollen mit dieser Info Durchblick verschaffen und die Neugierde des Dienstgebers bremsen.

 

Wie hat das Gericht entschieden?

Eine Büro-Mitarbeiterin war aus psychischen Gründen im Krankenstand, der Dienstgeber wollte sie zu einem Gespräch ins Büro zitieren; die Mitarbeiterin teilte mit, dass sie erst zu einem Gespräch kommen könne, wenn sich ihr Zustand gebessert hat. Weil sie nicht unverzüglich erschien, wurde sie entlassen. Das Höchstgericht gab der klagenden Mitarbeiterin recht – sie hat nämlich alles richtig gemacht: man konnte ihr nicht vorwerfen, dass sie sich im Krankenstand falsch verhalten hätte; ihre Treuepflicht gegenüber dem Dienstgeber hat sie auch nicht verletzt.

Wann darf sich der Dienstgeber im Krankenstand melden?

Gestört werden darf nur wegen Informationen, mit denen der Dienstgeber einen erheblichen Schaden vermeiden kann. Zudem muss sich der Kontakt in Grenzen halten: die Genesung darf nicht beeinträchtigt werden. Zusätzlich fordert das Gericht, dass der Dienstgeber konkret wird: Um welche Information handelt es sich? Wieso kann diese nicht anderweitig beschafft werden? Warum kann ihm das Fehlen der Information schaden?

 

Aus Sicht der Personalvertretung kann daher der gerichtliche Auftrag nur wiederholt werden: im Krankenstand sollen die Bediensteten in Ruhe gesund werden können. Kontaktaufnahmen kann es nur im Notfall – zur Schadensabwehr geben.

 

Allgemeine Info: Krank. Was nun?

1. Krankenstand unverzüglich mitteilen

Dienstnehmer/innen sind verpflichtet dem/der Vorgesetzten unverzüglich eine Dienstverhinderung (=Krankenstand) mitzuteilen. Das ist in den meisten Fällen ein Anruf in der Dienststelle, am besten bei Dienstbeginn oder nach Möglichkeit noch davor. Anschließend sollte man unverzüglich einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen, wenn eine Krankenstandsdauer von mehr als drei Tagen zu erwarten ist (notfalls am dritten Tag Bestätigung einholen).

Der Dienstgeber hat nämlich das Recht, bei mehr als 3-tägigen Krankenständen von dem/der Dienstnehmer/in eine Krankenstandsbestätigung zu verlangen. In begründeten Fällen kann der Dienstgeber im Voraus (!) für max. ein Kalenderjahr für einzelne Mitarbeiter/innen festlegen, dass bereits ab dem 1. Tag der Dienstunfähigkeit eine Krankenstandsbescheinigung vorzulegen ist.

In der Bestätigung müssen Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Dienstverhinderung angeführt sein. Wobei unter Angabe der Ursache nicht die Diagnose gemeint ist – man muss nicht anführen, woran man leidet.

 

2. Pflichten im Krankenstand:

Gefährden Sie nicht Ihre Gesundheit! Wer krank ist, sollte nicht in die Arbeit gehen. Ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt, entscheidet der/die behandelnde Arzt/Ärztin und es hängt auch von der Art der Tätigkeit ab.

Im Krankenstand hat man alles zu tun, um so rasch als möglich gesund zu werden. Das bedeutet zum Beispiel, wenn jemand aufgrund einer Grippe oder eines grippalen Infekts im Krankenstand ist, darf er/sie sich nicht im Freien aufhalten bzw. dies auf das Allernötigste beschränken (Arztbesuche, Apotheke). Ist jemand wegen Depressionen krankgeschrieben, kann Spazierengehen ein Teil der Behandlung sein. Was zu tun ist, entscheidet im Zweifel der Arzt/ die Ärztin bzw. sagt der gesunde Menschenverstand.