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Erholungsurlaub

Urlaubsanspruch

Der Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub.

Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs erfolgt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Bedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen. Wann diese Hälfte verbraucht wird, muss vereinbart werden.

Urlaub zu Beginn des Dienstverhältnisses

Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter mit Beginn des jeweiligen Monats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes.

Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe.

Bei Wiederantritt des Dienstes nach Karenzurlaub gebührt für das laufende Jahr das aliquote Urlaubsausmaß.

Resturlaub

Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs; der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. In der Praxis kommt diese Regelung ab 1.1.2017 zur Anwendung; zuviel Resturlaub sollte daher rechtzeitig konsumiert werden, sonst verfällt der betreffende Resturlaub.

Urlaubsfähige Dienstzeit

Für das Urlaubsausmaß sind folgende Zeiten zu berücksichtigen:

  • Die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten.
  • Die für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten, also die Zeit ab dem Vorrückungsstichtag.
  • Vor dem vollendeten 18. Lebensjahr in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zur Stadt Linz oder zu einer anderen Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden) verbrachte Zeiten.

Urlaubsausmaß

Das jährliche Urlaubsausmaß beträgt bei Vollzeit 200 Urlaubsstunden (30 Werktage bzw. 25 Arbeitstage).

Das Ausmaß erhöht sich bei Vollzeit auf 240 Urlaubsstunden (36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage)

  • für Bedienstete, die das 51. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt haben;
  • bei einem anrechenbaren Dienstalter von 25 Jahren;
  • für Bedienstete (die vor dem 1. 7. 2002 eingetreten sind und nicht in das neue Gehaltsschema optieren) der Verwendungsgruppen A, B, C und vergleichbarer Verwendungsgruppen, deren Bezug unter Einrechnung der ruhegenussfähigen Zulagen ( Allgemeine Leistungszulage und Verwaltungsdienstzulage) das Gehalt  von: C/IV/6 ; B/V/2 oder A/V/3 erreicht.

Bei Beziehern von sonstigen ruhegenussfähigen Zulagen (Chargenzulage – FW , Pflegedienst-Chargenzulage sowie Verwendungszulage) ist jeweils eine individuelle Feststellung erforderlich. Nebengebühren, und zwar auch solche, die einen Anspruch auf Nebengebührenzulage begründen, sind keine ruhegenussfähigen Zulagen!

Für Bedienstete mit verlängertem bzw. verkürztem Dienstplan oder Teilzeitbeschäftigung erhöht oder verringert sich das Urlaubsausmaß in Stunden in entsprechender Weise.

Änderung des Beschäftigungsausmaßes

Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß nur für das jeweilige Kalenderjahr der Stundenerhöhung oder Stundenkürzung neu zu berechnen. Resturlaube aus Vorjahren bleiben im erworbenen Ausmaß unverändert erhalten.

Tipp bei Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes! 

Wenn Sie die Wochenstunden laut Dienstvertrag erhöhen, sollten Sie vor dem Wechsel in das neue Zeitmodell möglichst viel Urlaub verbrauchen. Der „alte Urlaub“ wird durch die Stundenerhöhung nicht angepasst. Nur der „neue Urlaub“ wird entsprechend erhöht.

Stichtag für höheren Urlaub: Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 30. September.

Zusatzurlaube

Invalide Bedienstete erhalten einen Zusatzurlaub (setzt einen Bescheid des Bundessozialamtes voraus).

Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

  • weniger als 30% (2 Werktage),
  • mindestens 30% (3 Werktage),
  • mindestens 40% (4 Werktage),
  • mindestens 50% (5 Werktage),
  • mindestens 60% (6 Werktage).

Der Zusatzurlaub wird in Arbeitstage (Werktage x 5 : 6 = Arbeitstage) und dann in Urlaubsstunden umgerechnet.

Urlaubsverbrauch

Für die Zeit des Erholungsurlaubes werden so viele Urlaubsstunden als verbraucht gerechnet, als der/die Bedienstete in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist auch stundenweise möglich.

Unterbrechung des Urlaubes

Durch unverschuldete Erkrankung wird – auch bei Auslandsaufenthalten – der Urlaub unterbrochen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat (Ausnahme für Vertragsbedienstete, die vor dem 3.7.2009 eingetreten sind: hier unterbricht auch eine eintägige Krankheit den Urlaub). Die Erkrankung ist in jedem Fall entsprechend nachzuweisen. Ebenso unterbrochen wird der Urlaub durch eine notwendige Pflegefreistellung.