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Aktuelles zur Dienstrechtsnovelle

  • Die Kündigungsfrist für Vertragsbedienstete entfällt, wenn der/die Bedienstete die Kündigung zwei Monate vor Ablauf der Karenz erklärt (bei einer Karenz von 2 Jahren also bis zum vollendeten 22. Monat des Kindes).
  • Für BeamtInnen: Eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten ist nunmehr sowohl bei 120 Schwerarbeitsmonaten in den letzten 240 Kalendermonaten als auch bei 180 Schwerarbeitsmonaten (Nachweise müssen selbst erbracht werden) im gesamten Arbeitsleben möglich. Eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten muss jedenfalls vorliegen.
  • Vorgesetzte haben darauf hinzuwirken, dass der Erholungsurlaub verbraucht wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass Bedienstete „zwangsweise“ in Urlaub geschickt werden können.
  • Die Rahmenzeit für eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge (Sabbatical) wurde von mindestens 3 Monaten (bisher 6 Monate) und höchstens 72 Monaten festgelegt. Außerdem kann die Dauer der Freistellung nunmehr zwischen mindestens 1 Monat (bisher 2 Monate) und höchstens einem Jahr vereinbart werden. Überdies ist nicht mehr wie bisher eine ununterbrochene Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich, sondern nur mehr ein unbefristetes Dienstverhältnis. Künftig ist auch die Inanspruchnahme des Sabbaticals in Kombination mit der amtswegigen Ruhestandsversetzung zulässig.
  • Auch für Beamte wurde nunmehr eine Urlaubsersatzleistung bei Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis für noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub eingeführt, wenn das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes vom Beamten nicht zu vertreten war (z.B. gesundheitliche Gründe oder Ruhestandsversetzung erst mit 65).
  • Die Regelung der Vaterschaftsfrühkarenz sieht nur einen Rechtsanspruch auf Karenz von 1 bis höchstens 4 Wochen vor. Diese Dienstfreistellung ist über 4 Wochen bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Der beabsichtigte Antritt ist spätestens 2 Monate vor dem Termin zu melden (mit dem Antragsformular für Eltern).
  • Eine Kurzzeitkarenz für maximal 4 Wochen im Kalenderjahr kann gewährt werden, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird. Pluspunkt: diese Zeiten werden für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt.