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Information zum neuen Bundesgesetz bzgl. Erholungsurlaub

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir starten in die neue Woche mit vielen Fragen zur aktuellen Änderung im Bundesdienstrecht: mit dem 2. COVID-19-Gesetz vom 20.3.2020 gilt ab heute ein neues Anordnungsrecht betreffend Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen; das Gesetz wird mit Jahresende auch wieder außer Kraft treten und damit erlischt das einseitige Anordnungsrecht des Bundes-Dienstgebers mit 31.12.2020. Dazu die Fragen und Antworten für unsere Mitglieder im Gemeindedienst:

Kann ich jetzt auch als Gemeindebediensteter ohne Vereinbarung in Urlaub geschickt werden?
Nein. Die Bundesregelung gilt nur für den Bundesdienst. Für die OÖ Gemeinden gilt die bestehende Regelung, wonach Urlaub einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer_in bedarf.

Wirkt sich die Bundesregelung auf uns in OÖ aus?
Nein, nicht direkt. Nachdem jedoch auch in OÖ Gemeinden viel diskutiert wurde, ob nicht die Beschäftigten ein Opfer bringen müssen und alten Urlaub statt bezahlter Dienstfreistellungen akzeptieren sollten, ist die Bundesregelung eine Art Maximalgrenze für eine etwaige Regelung in OÖ: wenn der Bund in der gleichen Situation kein ZA Guthaben wegnimmt und alten Urlaub begrenzt, dann brauchen wir – ohne Gesetz – nicht überschießend handeln. Und bis zu einer Regelung gilt weiterhin:

Was hat der Bund genau geregelt?
Wie bisher gilt: Bundesbedienstete vereinbaren ihren laufenden Jahresurlaub mit dem Dienstgeber, es gibt dafür keine einseitige Anordnung. Für „alten Urlaub“ gibt es die Neuregelung mit Ablaufdatum 31.12.2020:

zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte [oder Vertragsbedienstete] dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte [oder Vertragsbedienstete], die in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig

Wie sich die Situation weiter entwickelt, werden wir sehen. Wichtig ist, dass wir all unsere Berufsgruppen mit den großartigen Beiträgen zum Funktionieren unseres Staates und Gemeinwesens, zur Versorgung der Menschen in dem Land mit Wasser, Strom, Wärme, lebensnotwendigen Dienstleistungen von Feuerwehr über Kindergärten bis zu den Krankenhäusern und Alten-/Pflegeheimen stolz und positiv hervorheben.

Jetzt sieht man einmal mehr: bei uns geht es jeden Tag ums Ganze! Dafür verdienen die Gemeindebediensteten Anerkennung und Wertschätzung.
Und das werden wir über die Corona-Situation hinaus in Erinnerung rufen. Danke an alle, die sich für die Menschen in unserem Land einsetzen!

Für Rückfragen sind wir als younion Oö. gerne für euch DA!
Tel: 0732 65 42 46
Mail: recht.ooe@younion.at