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Neues aus dem Dienstrecht: Änderungen bei ZA Abbau

Aufgrund des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 – Oö. DRDG 2021, das seit 1.8.2021 in Geltung ist, gibt es Änderungen beim Verbrauch von Zeitausgleich, wir haben darüber schon berichtet.

Grundsätzlich gilt, dass ein ZA-Guthaben bis zum Ende des zwölften auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats zu verbrauchen ist. Ist dies aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich, ist der ZA auszubezahlen. Wird er trotz der eingeräumten Möglichkeit des Verbrauchens nicht konsumiert, verfällt der ZA, dh ein „Ansparen“ von ZA Stunden ist nicht mehr möglich.

Die künftige Vorgehensweise wurde nun konkretisiert:

Vorgesetzte haben MitarbeiterInnen nachweislich Gelegenheit zum Abbau zu geben. Nachweislich bedeutet schriftlich, z.B. in Form eines Besprechungsprotokolls, Aktenvermerks oder E-Mails.

Vorgesetzte und MAInnen erhalten 2 Monate im Voraus eine automatisch generierte Mail, die vor einem drohenden ZA-Verfall warnt.

„Alte“ ZA Stunden (also alle, die vor dem 1.8.2021 aufgebaut wurden) werden auf ein eigenes Konto geschrieben und verfallen nicht.

Künftig gibt es im ESS also 2 ZA Konten:

ZA alt =>       Guthaben verfällt nicht

ZA neu =>     Guthaben innerhalb eines Jahres ab Leistung der Überstunde(n) zu verbrauchen, sonst Auszahlung bzw. Verfall