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Zeitausgleich vor 31.7.21 bleibt unbefristet erhalten!

„In der aktuellen Überstunden-Dienstanweisung vom 30.12.2021 lautet Punkt I 6) ad a):

„Für bis 31.07.2021 geleistete Überstunden gilt, dass eine Abgeltung durch Freizeitausgleich jedenfalls bis zum Ende des sechsten Monats zulässig ist, der dem Monat folgt, in dem die betreffende Überstunde geleistet wurde. Soweit nicht dienstrechtliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des/der Mitarbeiters/in oder mit seiner/ihrer Zustimmung erstreckt werden.“

Zahlreiche KollegInnen riefen nach der Aussendung der Dienstanweisung bei der Personalvertretung an und ersuchten um Klärung bzw. Auskunft, was das jetzt für ihren bereits vor 31.7.21 erworbenen Zeitausgleichs bedeutet.

Wie mit dem PZS abgeklärt werden konnte, stellt dieser Passus die frühere Rechtslage für den Konsum von ZA dar, die auch in der Vorgänger-Dienstanweisung wiedergegeben wurde.

Für den ZA für Überstunden, die vor 31.07.2021 geleistet wurden, gilt diese frühere Rechtslage nach wie vor. Das heißt, dass der ZA unbegrenzt am ZA-Konto stehen bleibt, wenn er nicht verbraucht wird. Der/Die MitarbeiterIn hat alternativ dazu – wie bisher – die Möglichkeit, eine finanzielle Abgeltung des ZA zu beantragen.
ZA für Überstunden, die vor 31.07.2021 geleistet wurden, kann jedenfalls nicht verfallen!“

Wir hoffen, dass wir damit diese Fragen ausreichend klären konnten!