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Steuerersparnis bei Arbeitnehmerveranlagung!

Steuerliche Home-Office-Regelungen

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2021 Kosten von bis zu 300 Euro für ergonomisch geeignetes Mobiliar über die Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Unter ergonomischem Mobiliar sind jedenfalls Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtungskörper anzusehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die im Handel angebotenen Büromöbel ergonomisch geeignet sind. Der jährliche Höchstbetrag beträgt 300 EUR und kann nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice arbeitet. Die Anzahl der Homeoffice Tage 2021 sind im Jahreslohnzettel oder am Dezember Lohnzettel ersichtlich. Beide sind online über den IMAG Zugang (nur intern) einsehbar.

Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Arbeitet man beispielsweise nur den halben Tag in der Wohnung und fährt nachher in das Büro oder auf Dienstreise, so liegt kein Homeoffice-Tag vor.

Ein Teilbetrag von maximal 150 Euro kann schon rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von 300 Euro um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal 300 Euro für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können.

Digitale Arbeitsmittel, – darunter versteht man beispielsweise Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy oder die erforderliche Datenanbindung – , stellen nur dann Werbungskosten dar, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsmittel nicht oder nicht zur Gänze zur Verfügung stellt und die Kosten vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.

Ist die Nutzungsdauer der digitalen Arbeitsmittel, länger als ein Jahr, so sind die Anschaffungskosten über die gewöhnliche Nutzungsdauer anzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Es ist auch die Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut möglich, wenn die Anschaffungskosten 800 EUR (1000 EUR ab 2023) nicht übersteigen.

Es ist zu beachten, dass auch bei derartigen Anschaffungen der Anteil einer Privatnutzung zum Abzug gebracht werden muss. Für Computer und Zubehör ist es üblicherweise möglich, 60 % als beruflich veranlasst anzunehmen, außer es kann ein höheres berufliches Ausmaß der Nutzung glaubhaft gemacht werden. Ein erhaltenes oder geltend gemachtes Homeoffice-Pauschale ist von den Anschaffungskosten in Abzug zu bringen.

Diese Werbungskosten sind auf das Werbungskostenpauschale von 132 EUR nicht anzurechnen und wirken demnach nicht kürzend auf das Werbungskostenpauschale.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer. Die Regelungen sind vorerst bis zum Jahr 2023 befristet.

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