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Regelung zu angeordnetem Erholungsurlaub wird auch bei Stadt Linz umgesetzt

Im Bundesdienstrecht gibt es mit dem 2. COVID-19-Gesetz vom 20.3.2020 ab sofort ein neues Anordnungsrecht, Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen nehmen zu müssen. Das Gesetz wird mit Jahresende auch wieder außer Kraft treten und damit erlischt diese Bestimmung. Auch in OÖ Gemeinden wurde viel diskutiert, ob nicht die Beschäftigten sich solidarisch mit der Privatwirtschaft erklären sollten und den Abbau von alten Urlaub aus 2019 und früher akzeptieren sollten.

Mit Erlass des Landes vom 27.3.2020 wird die Anwendung des Anordnungsrechts für 2 Wochen Erholungsurlaub („Alturlaub“) für Städte und Gemeinden in OÖ entsprechend der Sozialpartnereinigung umgesetzt. Dieser Erlass (IKD_Erlass-27-3-2020) enthält einige wichtige Klarstellungen.

Eines vorweg: der Erlass schützt den laufenden Urlaub und sieht eine Anwendung nur 2020 vor. Die Anwendung wurde von der younion_OÖ in sozialpartnerschaftlichen Gesprächen akzeptiert. (Presseaussendung Sozialpartner). Die Umsetzung dieser Regelung wurde somit auch von der Personalvertretung für den städtischen Bereich zur Kenntnis genommen. Der Dienstgeber hat der Personalvertretung jedoch eine Umsetzung „unter Augenmaß“ zugesagt, die wir genauestens beobachten und im Bedarfsfall einschreiten werden.

In diesem Zusammenhang hat die Personaldirektorin am Montag, 30. März 2020 eine umfassende Information (zu finden auf der IMAG Webseite) an all MitarbeiterInnen ausgesendet.

Sollten in diesem Zusammenhang Fragen auftreten, ersuchen wir die vom Dienstgeber eingerichtete Hotline zu kontaktieren. Natürlich leistet auch der/die Personalvertreter/in vor Ort bzw. das Büro der Personalvertretung entsprechende Hilfestellung.

Von der younion_Die Daseinsgewerkschaft werden hier bereits einige wichtige Fragen vorweggenommen:

Für welche Zeiten soll der Dienstgeber Urlaub anordnen können?

Jene Zeiten, in denen aufgrund der Corona Maßnahmen Betriebseinschränkungen bestehen. War bislang das „Heimschicken“ von Bediensteten als Dienstfreistellung zu werten, soll das neue Gesetz bei ausreichend Alturlaub das Heimschicken gegen Urlaubsverbrauch ermöglichen (Anordnungsrecht). Im gesamten Kalenderjahr 2020 darf von diesem Anordnungsrecht nur bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen Gebrauch gemacht werden (bei Vollzeit 80 Stunden, bei Teilzeit aliquot).

Ein Kollege hat bereits 1 Woche Urlaub vereinbart, um die Betriebseinschränkungen abzudecken. Können jetzt 2 weitere Wochen angeordnet werden?

Nein. Der Erlass stellt klar, dass ein bereits fixierter Urlaub in der Zeit der Maßnahmen anzurechnen ist. Damit hat der Kollege nur mehr 1 Woche auf Anordnung der Gemeinde zu verbrauchen – wenn er auch mindestens eine Woche Alturlaub hat. Sollte er keinen Alturlaub mehr haben, hat er zumutbare andere Arbeiten zu verrichten, die ihm der Dienstgeber zuweist. Sollten keine anderen zumutbaren Arbeiten anfallen, bleibt es bei der Dienstfreistellung.

Kann ich angeordneten Urlaub und gleichzeitig Bereitschaft haben?

Nein. Wer (Ruf-)Bereitschaft hat, hat keine gesetzlich verankerte Erholungsmöglichkeit, muss aber während der Normaldienstzeit jederzeit telefonisch erreichbar sein. Daher muss sich der Dienstgeber entscheiden: Urlaub oder Bereitschaft. Bei einem angeordneten Urlaub gelten überdies die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie bei jedem anderen vereinbarten Erholungsurlaub.

Kann ich angeordneten Urlaub und gleichzeitig Telearbeit/ Home-Office haben?

Nein. Hier gilt das gleiche wie bei der Bereitschaft: Entweder Urlaub oder Telearbeit/ Home-Office.

Welche anderen Arbeiten kann mir der Dienstgeber in der Corona Krise anordnen?

Unser Dienstrecht sieht vor, dass der Dienstgeber jede/r Bediensteten vorübergehend auch in anderen Arbeitsbereichen einsetzen kann. Dabei ist die Frage der Zumutbarkeit entscheidend: ich darf nicht zu Arbeiten herangezogen werden, für die ich nicht die erforderliche Qualifikation, Berufsausbildung habe. Unterstützende Hilfstätigkeiten sind grundsätzlich immer zumutbar, in Zeiten des notwendigen Zusammenhalts wird diese auch niemand ablehnen können. Auch hier zeigt sich, sowohl auf Dienstgeberseite als auch auf Seite der Kolleginnen und Kollegen hilft ein Vorgehen mit Augenmaß.