Seitenanfang


Inhalt:

Sonderurlaub mit Bezügen

Bedienstete haben grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub bis zum angeführten Höchstausmaß pro Kalenderjahr bei

  • Wohnungswechsel (1 Tag)
  • Verehelichung bzw. Verpartnerung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin (3 Tage)
  • Verehelichung bzw. Verpartnerung eines Kindes, Elternteiles, von Geschwistern, des Kindes des Lebensgefährten/ der Lebensgefährtin bzw. des Lebenspartners/ der Lebenspartnerin (1 Tag)
  • Geburt eines Kindes der Ehefrau, Lebensgefährtin oder Lebenspartnerin (2 Tage)
  • Tod des Ehemannes/Lebensgefährten/Lebenspartners, der Ehefrau/Lebensgefährtin/ Lebenspartnerin, eines Elternteiles oder Kindes (3 Tage)
  • Tod von anderen nahen Angehörigen, insbesondere wenn der/ die DienstnehmerIn mit dem/ der Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt lebte (1 Tag)
  • wenn dem/der DienstnehmerIn die Besorgung des Begräbnisses obliegt (3 Tage)
  • Lebensphasenabhängige Bedürfnisse (1 Tag)

GB-DirektorInnen können jeweils einen Tag Sonderurlaub mit Bezügen pro Kalenderjahr aus nachstehenden Gründen gewähren

  • Sonstiger besonderer Anlass (z.B. Promotion oder Sponsion des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin, des Ehemannes/Lebensgefährten/ Lebenspartners oder der Ehefrau/Lebensgefährtin/Lebenspartnerin oder eines Kindes von ihnen)
  • Elementarereignisse (eigene Betroffenheit bei katastrophenfall bis 3 Tage, MitarbeiterInnen bei Blaulichtorganisationen für die gsamte Dauer des Einsatzes)

Sonderurlaub zur Erfüllung einer familiären Pflicht

Das PZS kann dem/der DienstnehmerIn zur (Betreuung von nahen Angehörigen) Sonderurlaub mit Bezügen bis zu einer Woche (40 Stunden bei Vollzeit) gewähren.

Voraussetzung ist, dass ein Pflegeurlaub nicht oder nicht mehr bewilligt werden kann.

Für die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, kann zusätzlich ein Sonderurlaub mit Bezügen bis zu 20 Stunden jährlich bei Vollbeschäftigten gewährt werden, wenn kein Anspruch mehr auf Pflegeurlaub besteht und zumindest zwei Kinder im gemeinsamen Haushalt des Antragstellers/der Antragstellerin leben.

Sonderurlaub mit Bezügen – Dienstanweisung:

https://imag.linz.at/at.linz.imag/opencms/lebendige_verwaltung/Dienstliches/Anweisungen/Dienstanweisungen/_dokumente/Sonderurlaub.pdf

Formular:

https://imag.linz.at/at.linz.imag/opencms/lebendige_verwaltung/Dienstliches/Formulare/index.html